Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können ebenso wie die Beiträge zur Rürup Rente als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei Einführung der Rürup Basisrente im Jahr 2005 betrug der abzugsfähige Rürup Renten Sonderausgaben Höchstbetrag 60 Prozent der entrichteten Beiträge.
Seitdem steigt der abzugsfähige Höchstsatz jährlich in 2 Prozent Schritten und erreicht letztlich im Jahr 2025 genau 100 Prozent des aufgebrachten Beitrags.
Der abzugsfähige Höchstbetrag der Beiträge zur Rürup Rente betrug bis 2014 maximal 20.000 € für Ledige und 40.000 € für gemeinschaftlich veranlagte Verheiratete. Dieser Höchstsatz hat sich mit dem „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ geändert.
Seit 2015 ist diese an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt und wird damit in der Regel jährlich angehoben.
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Dieser Rürup Rente Steuervorteil durch die Absetzbarkeit des Beitrages in Form des Sonderausgaben Abzugs in 2016 wird aus dem Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung und der dazugehörigen Beitragsbemessungsgrenze errechnet und wird jährlich angepasst.
Für das Jahr 2015 belief sich der für die Rürup Rente als Sonderabgaben abzugsfähige Höchstbetrag auf 80 Prozent von 22.172 Euro für Ledige und 44.344 Euro im Jahr für Verheiratete. Im Jahr 2016 liegt der Rürup Rente Sonderausgaben Höchstbetrag bei 82 Prozent der in die Verträge eingezahlten Beiträge. Die maximale Höhe der absetzbaren Sonderausgaben liegt dabei bei 22.766 EUR jährlich für Ledige und 45.532 EUR jährlich für Verheiratete.
Absetzbare Rürup Rente Sonderausgaben 2005 bis 2016
Absetzbare Sonderausgaben 2005 bis 2015 (Beispiel: jährlicher Beitrag von 10.000 €) | |||||||
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Steuerjahr | 2005 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | ab 2025 |
Anteil | 60 % | 74 % | 76 % | 78 % | 80 % | 82 % | 100 % |
Beispielbetrag | 6000 € | 7.400 € | 7.600 € | 7.800 € | 8.000 € | 8.200€ | 10.000 € |
Die Rürup Rente Besteuerung in der Rentenphase
Die Rürup Rente Besteuerung ist die gleiche, wie die der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei sind die monatlichen Leistungen aus der Rürup Rente bis zum Jahr 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Die Besteuerung der Erträge aus einem Rürup Vertrag wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben.
Umso später der Rentenbeginn in der Zukunft liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Bis zum Jahr 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz der ausgezahlten Rürup Rente, von zunächst 50 Prozent für den Rentenbeginn im Jahr 2005, um jährlich 2 Prozent an. Ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040 steigt der zu versteuernde Anteil um einen Prozentpunkt jährlich an. Ab 2040 sind dann die Leistungen für eine erstmals ausgezahlte Rürup Rente komplett zu versteuern. Ebenfalls sind ab diesem Zeitpunkt erfolgende Rentensteigerungen voll zu versteuern.
Steuerpflichtiger Anteil im Erstjahr des Rentenbezugs | ||||||||||
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Rentenbeginn | 2005 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | ab 2040 |
Besteuerungsanteil | 50 % | 70 % | 72 % | 74 % | 76 % | 78 % | 80 % | 82 % | 84 % | 100 % |
Rürup Rente Beispielberechnung
Beispiel Rechnung für erstmals im Jahr 2015 ausgezahlte Rürp Rente: Der steuerpflichtige Prozentsatz für 2015 beträgt 70 %. Wenn die volle Jahresrente im Jahr 2016 beispielsweise 10.000 € beträgt, dann sind davon 7.000 € steuerpflichtig. Die restlichen 3.000 € werden lebenslang ab 2016 als steuerfreier Betrag festgeschrieben. Steigt die Rente nach dem Jahr des Rentenbeginns um beispielsweise 500 €, so sind diese zusätzlichen 500 € voll zu versteuern.